Im Bauwesen regelt die VOB/B § 12 die Abnahme.
BIK verfolgt folgende Punkte:
- Sind die Bauleistung so hergestellt, dass sie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen?
- Sind alle vertraglichen Bauleistungen lt. Auftrag hergestellt?
- Liegen Mängel oder Baufehler vor?
- Wie schwerwiegend ist der Schaden durch den Mangel und welche Summen sollten einbehalten werden?
- Wie viel Zeit wird dem Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung eingeräumt?
- Sind im Abnahmeprotokoll Vorbehalte zu dokumentieren, z.B. . Vertragsstrafen wegen bereits gerügter und noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Ansprüchen auf Schadensersatz?
- Ist das Objekt bei „Schlüsselfertiger Erstellung“ bezugsfertig?
- Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben?
- Wann beginnt und endet die Gewährleistungsfrist, wird eine Gewährleistungsbürgschaft vom Auftragnehmer erstellt?