Im Bauwesen regelt die  VOB/B  § 12 die Abnahme.

BIK  verfolgt folgende Punkte:

 

  • Sind die Bauleistung so hergestellt, dass sie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen?
  • Sind alle  vertraglichen Bauleistungen lt. Auftrag hergestellt?
  • Liegen Mängel oder Baufehler vor?
  • Wie schwerwiegend ist der Schaden durch den Mangel und welche Summen sollten einbehalten werden?
  • Wie viel Zeit  wird dem   Auftragnehmer  für die Mängelbeseitigung  eingeräumt?
  • Sind im Abnahmeprotokoll Vorbehalte  zu dokumentieren, z.B. . Vertragsstrafen wegen bereits gerügter und noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Ansprüchen auf Schadensersatz?
  • Ist das Objekt bei  „Schlüsselfertiger Erstellung“   bezugsfertig?
  • Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben?
  • Wann beginnt und endet die Gewährleistungsfrist, wird eine Gewährleistungsbürgschaft vom Auftragnehmer erstellt?